Keine harmlose Kinderkrankheit! Masern zählen zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können insbesondere für Säuglinge und Erwachsene schlimme Folgen haben. Im Jahr 2019 wurden europaweit 13.207 Krankheitsfälle gemeldet, 514 in der Bundesrepublik. Um Impflücken zu schließen und die Krankheit in Deutschland zu eliminieren, trat am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft. Damit wird die Masern-Impfung zur Pflicht.

apodiscounter.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wozu benötigen wir ein Masernschutzgesetz?

Bisherige Initiativen haben in Deutschland nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen gegen Masern impfen lassen. Dabei führt eine Erkrankung zu einer Schwächung des Immunsystems, die monate- bis jahrelang anfällig für weitere Infektionen machen kann. Doch es bestehen nach wie vor Impflücken in allen Altersgruppen. Dadurch erkrankten in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen an dem Virus. Eine Elimination der Masern wäre jedoch möglich, wenn sich 95 Prozent der Bundesbürger impfen lassen. Derzeit liegt die Quote bei Kindern im Alter von zwei Jahren bei nur knapp 74 Prozent.

Das Masernschutzgesetz soll beitragen, den Impfschutz gerade dort zu erhöhen, wo Masern besonders schnell übertragen werden können – in Kindertagesstätten und Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Denn bei einer Impfquote von 95 Prozent werden auch Menschen geschützt, die nicht oder noch nicht geimpft sind, etwa Säuglinge, Personen mit Immunschwäche und ungeschützte schwangere Frauen.

Für wen gilt die Pflicht, eine Immunität oder Masern-Impfung nachzuweisen?

Laut der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts wurden zum 1. März 2020 folgende Personen verpflichtet, einen Masernimpfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen:

  • Kinder in Kindertagesstätten und Schulen,
  • Mitarbeitende in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Tagesmütter,
  • Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften,
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wir Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern.

Die Impfpflicht gegen Masern gilt nur für Personen, die nach dem Jahr 1970 geboren wurden.

Bis wann müssen Immunität oder Masern-Impfung belegt werden?

Für Kinder und Mitarbeitende, die bereits am 1. März 2020 in Einrichtungen betreut wurden oder gearbeitet haben, muss der Nachweis bis 31. Juli 2021 nachgewiesen werden. Bei Neuaufnahme oder -einstellung sofort.

Wie muss der Nachweis zur Masern-Impfung erbracht werden?

Mit Vorlage des Impfausweises, des gelben Kinderuntersuchungsheftes oder bei bereits erlittener Krankheit mit einem ärztlichen Attest, können Sie Ihren Nachweis erbringen.

Gibt es Ausnahmen für die Impfpflicht bei Masern?

Ja. Sie gelten für Menschen, die vor dem Jahr 1971 geboren wurden. Sie waren mit großer Wahrscheinlichkeit schon mit Masern infiziert. Außerdem betrifft dies Kinder unter einem Jahr und Personen, bei denen eine Impfung zu gefährlichen gesundheitlichen Schäden führen würde.

Was droht, wenn der Schutz nicht erbracht wird?

Ohne eine nachgewiesene Masern-Impfung oder Immunität gegen das Virus dürfen Kinder und Mitarbeitende in den jeweiligen Einrichtungen weder betreut werden noch darin arbeiten. Bei Verstoß gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Können sich Eltern mit der Zahlung des Bußgeldes damit von der Nachweispflicht freikaufen?

Auch ein Zwangsgeld kann gegen sie verhängt werden, sodass auch nach der Bußgeldzahlung noch ein Druckmittel besteht.

Dürfen vor Masern ungeschützte Personen jetzt nicht mehr betreut werden oder ungeimpfte Kinder die Schule nicht mehr besuchen?

Die Einrichtungsleitung ist dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn der Impfnachweis für schul- oder unterbringungspflichtige Personen nicht erbracht wird. Dieses kann Betroffene zu einer Beratung einladen und im Einzelfall Tätigkeits- oder Betretungsverbote sowie ein Bußgeld verhängen. Ein Impfzwang besteht jedoch nicht.

Wo kann ich mich gegen Masern impfen lassen?

coronavirus ImpfbuchSeit März 2020 dürfen Ärzte fachübergreifend (ausgenommen Zahnärzte) von der STIKO empfohlene Masern-Schutzimpfungen vornehmen. Demzufolge kann zum Beispiel der Kinderarzt auch die Eltern und der Gynäkologe den Partner seiner Patientin impfen.

Jeder Arzt darf zudem Schutzimpfungen in einem Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen, wenn der Patient die Impfung nachweisen kann.

Wer bezahlt die Masern-Schutzimpfung?

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf die Masern-Impfung. Bei privat Versicherten hängt die Kostenübernahme vom Versicherungsvertrag ab.

Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Impfausweis verloren habe? Und wie kann ich nachweisen, dass ich bereits an Masern erkrankt war?

Durch ein ärztliches Attest. Der Arzt hat in seiner Patientenakte vermerkt, dass der Patient bereits an Masern erkrankt war – und kann dies bescheinigen. Mit einem Bluttest, der sogenannten Impftiter-Bestimmung, kann zudem eine Immunität nachgewiesen und gegebenenfalls attestiert werden. Wenn Antikörper nachgewiesen werden können, hatte der Patient entweder schon Masern oder ist geimpft.

Wer zahlt die Impftiter-Bestimmung?

Diese Leistung wird nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und muss privat bezahlt werden. Die STIKO empfiehlt bei Ungewissheit daher eine Masern-Impfung.

Manche Menschen haben Angst davor, durch die Impfung krank zu werden – ist sie berechtigt?

Bei der Masern-Impfung handelt es sich um einen Lebendimpfstoff, der aus einer abgeschwächten Form des Erregers der Masern besteht. Masern selbst lassen sich nicht damit auslösen, doch kann der Körper in der zweiten Woche nach der ersten Immunisierung mit mäßigem Fieber, Ausschlag und Symptomen im Bereich der Atemwege reagieren, mitunter begleitet vom maserntypischen Hautausschlag. Diese sogenannten Impfmasern sind nicht ansteckend und klingen von allein wieder ab.

Derzeit ist kein Monoimpfstoff in Deutschland verfügbar, das heißt, wer sich impfen lässt, erhält eine Kombination von Antigenen gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR Impfung) im Fall des Dreifachimpfstoffes oder zusätzlich Virusstämme der Windpocken (MMRV Impfung) beim Vierfachimpfstoff.